Balkonkraftwerke und E-Mobilität

Nicht jede Idee zum Laden von E-Mobilen geht auch auf

Aus § 20 Abs. 2 WEG ergibt sich ein indivduelles Recht des einzelnen Wohnungseigentümers auf bauliche Veränderungen, welche dem Laden von E-Mobilen dienen. Die Anbringung eines sog. Balkonkraftwerkes zählt nicht dazu. Dies jedenfalls hat das AG Konstanz in seinem Urteil vom 09.02.2023 (Az. 4 C 425/22) so entschieden.

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