Maklerrecht

Der Makler und seine Tätigkeit sind ein wesentlicher Bestandteil vieler Immobilientransaktionen.


Der Maklervertrag beinhaltet als Dienstleistung des Maklers die Nachweis- und / oder Vermittlungstätigkeit, der Maklerkunde schuldet im Erfolgsfall die Maklerprovision.


Aus dieser Grundkonstellation können sich sowohl für den Makler als auch für den Kunden verschiedene Konfliktbereiche eröffnen.


Zunächst ist häufig streitig, ob überhaupt eine wirksame Provisionsvereinbarung geschlossen worden ist. Dies vor allem dann, wenn kein Vertrag im Sinne eines einheitlichen Schriftstückes über die Maklertätigkeit unterzeichnet worden ist, sondern sich der Vertragsschluss aus dem Angebot es Maklers und der Entgegennahme von Leistungen duch den Kunden ergibt (oder auch nicht).


Ein Provisionsanspruch des Maklers setzt weiter voraus, dass aufgrund des Nachweises oder der Vermittlung des Maklers ein Hauptvertrag wirksam geschlossen wird. Dabei kann es streitig sein, ob der Makler überhaupt eine Tätigkeit entfaltet hat oder der Käufer / Mieter auf anderen Wegen von der Möglichkeit des Abschlusses eines Vertrages Kenntnis erhalten hat.


Der Makler soll grundsätzlich als unabhängiger Dritter zwischen den Vertragsparteien stehen. Wenn jedoch der Makler mit einer Partei wirtschaftlich oder persönlich verbunden ist, so entsteht ein Interessenkonflikt, der Makler ist nicht mehr unabhängig. Auch dies kann zum Wegfall des Provisionsanspruches führen.


Der Makler hat seinem Kunden gegenüber alle ihm bekannten Umstände mitzuteilen, die für die Kauf- oder Verkaufsentschließung von Bedeutung sind. Verletzt der Makler diese Pflicht, macht er sich grundsätzlich schadenersatzpflichtig. Dies kann auch der Fall sein, wenn der Makler falsche Informationen an den Käufer / Mieter weitergibt und daher diese Ansprüche gegenüber dem Auftraggeber des Maklers geltend macht.


Im schlechtesten Fall kann auch eine Verwirkung der Ansprüche des Maklers eintreten.


All diese Fallkonstruktionen sind nicht im Gesetz niedergeschrieben, sondern ergeben sich aus der Rechtsprechung. Daher können Fragen aus diesem Bereich nur mit entsprechender Kenntnis der Rechtsprechung beantwortet werden.