Verjährung des Auskunftsanspruches des Mieters nach § 556g Abs. 3 BGB

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich mit der Frasge zu beschäftigen, ob der Auskunftsanspruch des Mietters nach § 556g Abs. 3 BGB einer selbständigen Verjährungsfrist unterliegt oder nicht. Mit seinem Urteil vom 12.07.2023 hat er dies bejaht und eine selbständige verjährtung angenommen (Az: VIII ZR 375/21 u.a.)

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Einbau von Rauchwarnmeldern als Modernisierung

Der Bundesgerichtshof hatte die Frage zu entscheiden, ob die Erneuerung bereits eingebauter Rauchwarnmelder eine erneute Modernisierung des Wohnraumes darstellt und damit eine erneute Modernisierungsumlage ermöglichen würde.

Mit seiner Entscheidung vom 24.05.2023 hat der BGH dies verneint (Az: VIII ZR 213/21). Zwar stelle die erstmalige Ausstattung mit Rauchwarnmeldern eine Modernisierung dar, die auch auf die Mieter umgelegt werden könne. Die Erneuerung dieser bereits einmal eingebrachten Geräte stelle aber keine erneute Modernisierung dar, da eine Erhöhung des Wohnwertes damit nicht verbunden sei.

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Verweisung "auf das Gesetz" in Gemeinschaftsordnungen

In Gemeinschaftsordnungen findet sich häufig einer Verweisung auf die Gesetzlage, welche bei ermaliger Fassung der Gemsinchaftsordnung gegolten hat. Mit den weitgehenden Änderungen, die dass WEMoG gebracht hat, stellt sich die Frage, ob danach "altes Recht" weitergilt, oder ob nunmehr die neuen Regelungen des WEG Anwendung finden.

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Reservierungsgebühr für Makler

Der Bundesgerichtshof hat am 20 April 2023 zum Aktenzeichen I ZR 113/22 entschieden, dass die Vereinbarung einer Reservierungsgebühr für Makler in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht möglich ist. Auch wenn neben dem Maklervertrag ein eigenständiger Reservierungsvertrag geschlossen wurde,unterliegt dieser der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle, weil es sich dabei nach dem Inhalt der getroffenen Abreden nicht um eine eigenständige Vereinbarung, sondern um eine den Maklervertrag ergänzende Regelung handelt.

Dass der Reservierungsvertrag in Form eines gesonderten Vertragsdokuments geschlossen wurde und später als der Maklervertrag zustande kam, stehe dem nicht entgegen.

Der Reservierungsvertrag benachteilige Maklerkunden im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen und sei daher unwirksam, weil die Rückzahlung der Reservierungsgebühr ausnahmslos ausgeschlossen sei und sich aus dem Reservierungsvertrag weder für die Kunden nennenswerte Vorteile ergeben noch seitens des Immobilienmaklers eine geldwerte Gegenleistung zu erbringen ist. Außerdem kommt der Reservierungsvertrag der Vereinbarung einer erfolgsunabhängigen Provision zugunsten des Maklers gleich. Das widerspricht dem Leitbild der gesetzlichen Regelung des Maklervertrags, wonach eine Provision nur geschuldet ist, wenn die Maklertätigkeit zum Erfolg geführt hat.[

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Balkonkraftwerke und E-Mobilität

Aus § 20 Abs. 2 WEG ergibt sich ein indivduelles Recht des einzelnen Wohnungseigentümers auf bauliche Veränderungen, welche dem Laden von E-Mobilen dienen. Die Anbringung eines sog. Balkonkraftwerkes zählt nicht dazu. Dies jedenfalls hat das AG Konstanz in seinem Urteil vom 09.02.2023 (Az. 4 C 425/22) so entschieden.

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